Sozialwahl 2017: Großes bewegen.
Für eine solidarisch finanzierte Krankenversicherung! Für eine gute und sichere Rente! Für umfassenden Arbeits- und Gesundheitsschutz!
Die Sozialwahl braucht einige Vorbereitungen. Auch wenn auf dieser Website vieles genau beschreiben ist, kommen jede Menge Fragen auf. Wir haben die wichtigsten Antworten zusammengestellt.
Gewählt wird bei den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie bei der Renten- und der Unfallversicherung.
Gewählt werden die "Versichertenparlamente", die wichtigsten Entscheidungsgremien der Sozialversicherungsträger. Bei den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen heißen sie Verwaltungsrat, in der Renten- und Unfallversicherung Vertreterversammlungen.
Sie setzen sich je zur Hälfte aus VertreterInnen der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. Ausnahme: In den Verwaltungsräten der Ersatzkassen sitzen ausschließlich VersichertenvertreterInnen.
Die Vorschlagslisten für die Sozialwahl stellen in der Regel die Sozialpartner auf. Das sind auf der Versichertenseite in erster Linie der DGB und seine Gewerkschaften und auf der Arbeitgeberseite die Arbeitgebervereinigungen wie etwa die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).
Neben den DGB-Gewerkschaften können aber auch andere Arbeitnehmervereinigungen mit sozialpolitischer oder berufspolitischer Zwecksetzung und Versichertengruppen, wie etwa Selbstständige oder Rentner so genannte freie Listen aufstellen. Voraussetzung: Sie müssen nachweisen, dass sie die von ihnen angegebenen Zwecke auch tatsächlich verfolgen und eine bestimmte Anzahl beitragszahlender Mitglieder haben (bei den Wahlen zum Verwaltungsrat der Deutschen Rentenversicherung Bund beispielsweise mindestens 2000 Mitglieder).
Die Sozialwahl ist entweder eine Urwahl mit Wahlhandlung (ausschließlich Briefwahl) oder eine Friedenswahl ohne Wahlhandlung.
Bei der Friedenswahl wird auf die eigentliche Wahlhandlung verzichtet. Das ist möglich, wenn genau so viele Kandidatinnen und Kandidaten von den Sozialpartnern vorgeschlagen wurden, wie Mandate zu vergeben sind. Bei den meisten der Sozialversicherungsträger werden Friedenswahlen stattfinden.
Nur bei einer Urwahl geben die Versicherten per Briefwahl tatsächlich ihre Stimme ab.
Bei den Kranken- und Ersatzkassen können alle Mitglieder wählen. Ausnahme: Mitversicherte Angehörige, die so genannten Familienversicherten, dürfen nicht wählen.
Bei der Rentenversicherung dürfen alle wählen, die eine Versicherten-Nummer besitzen. Dazu gehören auch Personen, die inzwischen nicht mehr versicherungspflichtig sind wie etwa Selbstständige, Hausfrauen oder Beamte. Wahlberechtigt sind hier außerdem alle BezieherInnen einer Rente aus eigener Anwartschaft. Nicht wählen können BezieherInnen einer Hinterbliebenenrente.
Wenn eine Urwahl stattfindet, werden die Wahlberechtigten per Post informiert und erhalten ihre Wahlunterlagen.
Die Unterlagen für die Briefwahl werden per Post an die wahlberechtigten Versicherten geschickt. Erhalten Versicherte keine Wahlunterlagen, hat bei ihrem Versicherungsträger wahrscheinlich bereits eine Friedenswahl stattgefunden oder sie sind nicht wahlberechtigt.
Abgestimmt wird ausschließlich per Briefwahl. Die ausgefüllten Stimmzettel werden an den jeweiligen Sozialversicherungsträger zurück geschickt. Wie die Stimmabgabe genau funktioniert, wird in den Wahlunterlagen selbst erklärt. Durch die Briefwahl entstehen keine Portokosten.
Jeder Versicherte hat bei Urwahlen eine Stimme, die für eine Liste auf dem Stimmzettel abgegeben werden kann. Je nachdem wie viele Stimmen eine Liste erhält, entsendet sie eine bestimmte Anzahl von VertreterInnen in die Versichertenparlamente.
Bei den Urwahlen treten neben der Liste des DGB auch weitere gewerkschaftliche Listen an, entweder von ver.di, IG Metall oder IG BAU. Die Einzelgewerkschaften bieten damit den Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Gewerkschaft zu wählen.
Wichtig ist aber: Alle Listen des DGB und seiner Gewerkschaften stehen bei den Sozialwahlen für die selben solidarischen Grundwerte. Deswegen sind sie bei allen Urwahlen so genannte Listenverbindungen eingegangen und demonstrieren damit ihre Einigkeit: Alle Listen der DGB-Gewerkschaften sind eine gute Wahl für die Versicherten.
Alle KandidatInnen auf den Listen des DGB und der Gewerkschaften besitzen eine große sozialpolitische Kompetenz. Sie profitieren bei ihrer Arbeit für die Versicherten vom Know-how eines Netzwerks aktiver GewerkschafterInnen, die mit ihrer Nähe zum betrieblichen Alltag Lösungen für die jeweiligen Probleme in den Sozialversicherungen täglich mit entwickeln.
Um das weiterhin zu gewährleisten, hat der DGB eigene Grundsätze für die Auswahl seiner Kandidatinnen und Kandidaten aufgestellt. Zu den Auswahlkriterien gehört vor allem die fachliche Kompetenz. Der DGB achtet aber auch auf eine Balance von bereits in den Selbstverwaltungen aktiven KollegInnen einerseits und KandidatInnen, die zum ersten Mal bei der Sozialwahl antreten, andererseits. Das sorgt für Kontinuität der gewerkschaftlichen Arbeit in den Versichertenparlamenten, ohne deren Strukturen zu verkrusten. Natürlich haben sich die Gewerkschaften auch verpflichtet, den Frauenanteil unter den KandidatInnen hoch zu halten.
Die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund hat 30 Mitglieder, die Träger der Unfallversicherung sowie die der Krankenversicherung ebenfalls. Wichtig ist: In allen Versichertenparlamenten wählen die ArbeitnehmerInnen und Versicherten die eine Hälfte der Mitglieder, die Arbeitgeberseite die andere Hälfte.
Ausnahme: In den Verwaltungsräten der Ersatzkassen sitzen ausschließlich VersichertenvertreterInnen.
Es gibt zwei Organe der Selbstverwaltung: die Versichertenparlamente und die Vorstände.
Wichtigstes Entscheidungsorgan sind die direkt von den Versicherten (und den Arbeitgebern) gewählten Versichertenparlamente. Bei den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen heißen sie Verwaltungsrat, in der Renten- und Unfallversicherung Vertreterversammlung. Die Versichertenparlamente wählen den Vorstand der Versicherungsträger. Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Versichertenparlamente um und ist für die laufende Verwaltung verantwortlich. Bei den Trägern der Renten- und Unfallversicherung ist er ehrenamtlich, bei denen der Kranken- und Pflegeversicherung hauptamtlich tätig.
Die Versichertenparlamente wählen den Vorstand der Versicherungsträger. Dieser Vorstand repräsentiert die Kasse, Berufsgenossenschaft oder Versicherungsanstalt nach außen und leitet sie gemeinsam mit der Geschäftsführung. Auch der Vorstand besteht zur Hälfte aus Versicherten- und Arbeitgebervertretern. Der Vorsitz im Vorstand wechselt jährlich zwischen einem Versichertenvertreter und einem Vertreter der Arbeitgeberseite. Auch der Vorsitz der Versichertenparlamente rotiert so zwischen den beiden Gruppen.
Der DGB steht für eine solidarische Finanzierung der Sozialsysteme.
Mehr Informationen zu unseren Gestaltungszielen finden Sie hier: www.sozialwahl.dgb.de/themen
Gewerkschaftliche Selbstverwalterinnen und Selbstverwalter sind bei allen Trägern von Sozialversicherungen vertreten ganz gleich, ob dort Friedens- oder Urwahlen stattgefunden haben. Das Gesetz regelt zwar viele Fragen der Sozialversicherung, dennoch treffen die Selbstverwaltungsgremien ganz konkrete Entscheidungen.
Eine Wahlpflicht besteht nicht. Aber selten war die Sozialwahl so wichtig wie die Kommende. Die Politik ist dabei, die sozialen Sicherungssysteme umzubauen. Statt solidarischer Finanzierung zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern sollen die Lasten immer häufiger auf die Schultern der Versicherten geladen werden.
Mit der Wahl der gewerkschaftlichen Listen setzen die Versicherten auch ein Zeichen gegen diese Entwicklung: Die DGB-VertreterInnen in den Versichertenparlamenten können wie keine andere Gruppe auf die politische Durchsetzungskraft ihrer Verbände zurückgreifen.
Nach der Auszählung werden die Ergebnisse der Wahlen in den jeweiligen Mitgliedszeitschriften oder auf den Internetseiten der Versicherungsträger bekannt gegeben.
Die Listen der DGB-Gewerkschaften haben solidarische Lösungen für alle Versicherten im Auge. Kleinere Listen vertreten dagegen häufig Einzelinteressen bestimmter Versichertengruppen.
Aktive GewerkschafterInnen sind erfahren in Verhandlungen und Auseinandersetzungen mit der Arbeitgeberseite. Auch das kommt ihnen in den "Versichertenparlamenten" zugute, denn auch hier sitzen Arbeitgeber.
Außerdem besitzen nur die DGB-Gewerkschaften mit ihren über sechs Millionen Mitgliedern den gesellschaftspolitischen Einfluss, um sich gemeinsam mit ihren VertreterInnen in den Versichertenparlamenten den kommerziellen Interessen und der Flucht der Arbeitgeber aus der paritätischen Finanzierung der Sozialversicherungen entgegen zu stellen.
Die Sozialwahlen haben eine lange bewährte Tradition. In diesem Jahr finden sie zum insgesamt elften Mal statt. Die ersten Sozialwahlen gab es bereits 1953 und schon immer waren mit den Wahlen wichtige Entscheidungen verbunden. Als Ergebnis der ersten Sozialwahl wurde beispielsweise die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gegründet. Seit 1962 finden die Sozialwahlen regelmäßig alle sechs Jahre statt bis auf eine einjährige Verzögerung durch die Wiedervereinigung.
Seit 1977 sind die Regelungen der Selbstverwaltung für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung zusammengefasst.
Zwar sind auch in anderen europäischen Ländern, wie etwa in den skandinavischen Staaten, gesellschaftliche Gruppen wie die Sozialpartner an Gremien der Sozialversicherungen beteiligt. Das demokratische Prinzip der deutschen Sozialwahlen ist allerdings einzigartig.
Übrigens können auch im Ausland lebende Personen an den Urwahlen teilnehmen. Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Wohnsitz im Ausland können die Teilnahme an der Wahl vorher im Wahlbüro der DRV, 10704 Berlin, beantragen. Mitglieder der Ersatzkassen mit Wohnsitz im Ausland werden von den Kassen direkt angeschrieben.
Die Wahlunterlagen werden von den Versicherungsträgern selbst verschickt. Allerdings ernennt das Bundesgesundheitsministerium einen ehrenamtlichen Bundeswahlbeauftragten, der zum Beispiel mit Richtlinien für eine einheitliche Durchführung der Wahlen sorgt.
Umgerechnet kostet die Sozialwahl jeden einzelnen Versicherten nur rund einen Euro und das alle sechs Jahre. Ein geringer Preis für die Mitbestimmung in der Sozialversicherung. Außerdem wachen die Gremien der Selbstverwaltung über die angemessene Verwendung jährlicher Beiträge in Höhe von insgesamt 400 Milliarden Euro. Verglichen damit sind die Kosten der Sozialwahl verschwindend gering.
Natürlich. Gewählt wird schließlich die Selbstverwaltung aller Versicherten. Wer die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung erfüllt, ist dabei völlig gleich. Wer einzahlt oder eingezahlt hat, darf auch wählen.
Schon kurz nach Gründung der Bundesrepublik waren sich die meisten Parteien über das einig, was Bundeskanzler Adenauer so formulierte: Die Selbstverwaltung muss an die Stelle staatlicher Bevormundung treten. Für die Sozialversicherungen hieß das: Wer einzahlte, sollte auch mitbestimmen können - in diesem Fall die Versicherten und die Arbeitgeber. Bereits 1952 trat das erste Selbstverwaltungsgesetz für die Sozialversicherungen in Kraft.
1977 wurde es dann vom vierten Sozialgesetzbuch abgelöst. Dieses regelt seitdem die rechtlichen Voraussetzungen für die Wahlen in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung. Seit 1995 gilt es auch für die neu eingeführte Pflegeversicherung.
Für eine solidarisch finanzierte Krankenversicherung! Für eine gute und sichere Rente! Für umfassenden Arbeits- und Gesundheitsschutz!